AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 31. März 2011)

Bilderfreude- Drohnengold-Gruppe Düsseldorf
Dr. Ingo Paulsen, Mia Schöbel
iPaulsen – Aquapony – Bilderfreude – Buchstabentreu

Zeichnungsberechtigte Ansprechpartner:
Dr. Ingo Paulsen, Mia Schöbel, Edgar Nesterenko
nachfolgend
„Drohnengold“
genannt

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern in allen Bereichen von Drohnengold. Mit der Beauftragung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung von Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen durch Drohnengold zur Überlassung an die auftraggebende Partei auf Dauer auf der Grundlage eines vorliegenden verbindlichen Angebots.

§ 3 Vertragsabschluss

  1. Vorraussetzung für das Zustandekommen eines Auftrages ist die Vorlage eines Lastenheftes durch die auftraggebende Partei. Dieses bildet die Grundlage des Kostenvoranschlages, des Auftragsvolumens, sowie des Projekt- und Zeitplans und ist Bestandteil des Vertrages.
  2. Die auftraggebende Partei erteilt den Auftrag in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Form. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn ein Lastenheft und alle nötigen Textvorlagen oder Datenträger eingereicht wurden oder der Auftrag von Drohnengold in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Form bestätigt worden ist (per E-Mail, Post, fernmündlich oder vor Ort). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Widerrufsrecht seitens der auftraggebenden Partei. Sobald der Auftrag erteilt ist, erlischt das Widerrufsrecht.
  3. Die auftraggebende Partei führt ihr Vorhaben in alleiniger Verantwortung durch. Drohnengold übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.

§ 4 Zeitplan

  1. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Von dieser Vereinbarung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
  2. Termine zur Leistungserbringung dürfen im Übrigen auf Seiten von Drohnengold nur durch die Kontaktperson oder die Geschäftsführung zugesagt werden.
  3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich der auftraggebenden Partei (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch die auftraggebende Partei zuzurechnende Dritte etc.) hat Drohnengold nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Drohnengold wird der auftraggebenden Partei Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

§ 5 Freigaben

  1. Die in der Projektbeschreibung genannten Leistungen werden abschnittsweise erbracht. Mit der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen erfolgt eine Prüfung durch die auftraggebende Partei, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
  2. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat sie die Leistungen freizugeben.
  3. Erachtet die auftraggebende Partei die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat sie ihre Beanstandungen Drohnengold binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen.
  4. Drohnengold ist berechtigt, die für den nachfolgenden Abschnitt beschriebenen Leistungen durchzuführen, wenn die auftraggebende Partei innerhalb der Frist keine Beanstandungen mitgeteilt hat.
  5. Beanstandet die auftraggebende Partei Leistungen fristgemäß, wird Drohnengold hierzu unverzüglich Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Drohnengold ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diese Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet. Ein Anspruch auf die Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten besteht in diesem Fall nicht. Die Rechte der Beteiligten wegen der erbrachten Leistungen bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Lieferung

  1. Alle erbrachten Leistungen werden per Post, Fax oder E-Mail versandt, online veröffentlicht oder persönlich von Drohnengold überreicht. Der Versand bzw. die elektronische Übertragung erfolgt auf Gefahr der auftraggebenden Partei. Für eine fehlerhafte Übertragung der Texte, für Beschädigung oder Verlust haftet Drohnengold nicht.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordnungsgemäßen Betriebsführung nicht verhindert werden können – entbinden Drohnengold für die Zeit der Störung von den Vertragsverpflichtungen. Dies gilt ebenfalls für Verzögerungen, die durch die auftraggebende Partei verursacht werden (z. B. bei verspäteter Bereitstellung von Unterlagen).
  3. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Leistung nachweisbar an die auftraggebende Partein abgeschickt wurde.

§ 7 Zusammenarbeit

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
  2. Arbeitsort und Arbeitszeit sind grundsätzlich von Drohnengold frei wählbar, sind jedoch den notwendigen Bedürfnissen der auftraggebende Partei anzupassen.
  3. Die auftraggebende Partei unterstützt Drohnengold bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Die auftraggebende Partei wird Drohnengold hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten Drohnengolds in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen der auftraggebende Partei eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt die auftraggebende Partei auf ihre Kosten vor.
  4. Die auftraggebende Partei wird des weiteren zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von Drohnengold zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
  5. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung der auftraggebenden Partei bei Mitwirkungsobliegenheiten für ihn mit Kontakt zum Pflichtenbereich Drohnengolds tätig werden, hat die auftraggebende Partei wie für eigenes Handeln einzustehen.
  6. Die auftraggebende Partei übernimmt es als eigenständige Pflicht, Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Diese sind im Einzelnen in der Auftragsbeschreibung geregelt, die Bestandteil des Vertrages ist.

§ 8 Projektleitung

  1. Die Projektleitung und -verantwortung liegen bei Drohnengold.
  2. Die Vertragsparteien nennen einander eine Kontaktperson und deren Stellvertreter/in, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
  3. Die Kontaktperson Drohnengolds ist Leiter/in des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller von der auftraggebende Partei geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der/die Projektleiter/in hat der auftraggebenden Partei stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der/die Projektleiter/in kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.
  4. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Kontaktpersonen und/oder deren Stellvertreter/innen als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  5. Die Kontaktpersonen verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
  6. Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektleiter zu dokumentieren und von der auftraggebenden Partei zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen.

§ 9 Leistungsänderungen der auftraggebenden Partei

  1. Will die auftraggebende Partei den vertraglich bestimmten Umfang der von Drohnengold zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Drohnengold äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von acht Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann Drohnengold von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
  2. Drohnengold prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt Drohnengold, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt sie dies der auftraggebende Partei mit und weist sie darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die auftraggebende Partei ihr Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Drohnengold die Prüfung des Änderungswunsches durch. Die auftraggebende Partei ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Drohnengold der auftraggebende Partei die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
  5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
  6. Gleiches gilt für den Fall, dass die auftraggebende Partei mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
  7. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Drohnengold wird der auftraggebende Partei die neuen Termine mitteilen.
  8. Die auftraggebende Partei hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung Drohnengolds berechnet.

§ 10 Leistungsänderungen seitens Drohnengold

  1. Drohnengold kann die auftraggebende Partei nach Abschluss eines Leistungsabschnitts einen Vorschlag zur Änderung der Leistungen des nachfolgenden Abschnitts oder der nachfolgenden Abschnitte, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung (Modifikation) unterbreiten. Drohnengold ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diese Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 beendet. Ein Anspruch auf die Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten besteht in diesem Fall nicht.
  2. Ist die auftraggebende Partei mit einer etwaigen Modifikation der für den folgenden Abschnitt vorgesehenen Leistungen nicht einverstanden, kann Drohnengold die Beendigung des Vertrages verhindern, wenn sie der auftraggebenden Partei unverzüglich, spätestens aber drei Arbeitstage nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass sie die Leistungen auf der bisherigen Vertragsgrundlage ohne die vorgeschlagene Modifikation erbringen wird. Etwaige Leistungstermine verlängern sich um den von Drohnengold nach diesem Absatz in Anspruch genommenen Zeitraum.
  3. Die Rechte der Beteiligten aus § 649 BGB bleiben im Übrigen unberührt.

§ 11 Vergütung

  1. Die Angebote von Drohnengold sind freibleibend.
  2. Maßgeblich für die Vergütung sind die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. Drohnengold ist berechtigt, die Preislisten für die Zukunft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Drohnengold erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
  3. Reisezeiten sind zu vergüten. Die auftraggebende Partei trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter.
  4. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung Drohnengolds getroffen, deren Erbringung die auftraggebende Partei den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat die auftraggebende Partei die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Drohnengold für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
  5. Drohnengold ist berechtigt, bei der Stornierung von Aufträgen durch die auftraggebende Partei bereits erbrachte Teilleistungen sowie durch Auftragsentzug entstandene Verdienstausfälle in Rechnung zu stellen.
  6. Die Vergütung ist, wenn nichts anderes in den Anlagen vereinbart wurde, mit Überlassung von Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen fällig. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich nach §19 UstG ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
  7. Für die Vergütung der von Drohnengold zu erbringenden Leistungen gelten nachfolgende Regelungen:
    1. Bis zu einem Auftragsvolumen von € 5.000,00 ist der volle Rechnungsbetrag bei Auslieferung bzw. erklärter Lieferbereitschaft fällig.
    2. Ab einem Auftragsvolumen von einschließlich € 5.000,00 wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung fällig. Die Abschlusszahlung zzgl. etwaiger Versandkosten ist bei Auslieferung bzw. erklärter Lieferbereitschaft zu leisten.
    3. Ab einem Auftragsvolumen von einschließlich € 10.000,00 wird bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 40%, nach Fertigstellung von Leistungsabschnitt 3 eine weitere Abschlagszahlung von 30% und bei Auslieferung bzw. erklärter Lieferbereitschaft die Abschlusszahlung von 30% zzgl. etwaiger Versandkosten fällig. Hierfür werden jeweils Rechnungen ausgestellt.
    4. Bei einer Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum eingehend auf unser Konto oder Barzahlung werden 2% Skonto gewährt.
    5. Eine in Verzug befindliche auftraggebende Partei können von weiteren Dienstleistungen ausgeschlossen werden, auch wenn ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde.

§ 12 Urheberrechte/Nutzungsrechte

  1. Es findet deutsches Urheberrecht Anwendung. Alle Rechte an von Drohnengold erstellter Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen verbleiben bei Drohnengold. Die auftraggebende Partei erhält ein Nutzungsrecht der überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen. Drohnengold ist berechtigt, der auftraggebende Partei dieses Nutzungsrecht wieder zu entziehen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Drohnengold behält sich vor, jede Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen unter Wahrung der Interessen der auftraggebende Partei anderweitig zu verwenden und/oder unter Berücksichtigung des Datenschutzes zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
  2. Drohnengold räumt der auftraggebenden Partei an Pflichtenheft und überlassener Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare einfache Nutzungsrechte ein. Dazu zählen insbesondere das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc.
  3. Die auftraggebende Partei ist berechtigt, die vorstehenden Rechte mit gesonderter Zustimmung durch Drohnengold ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.
  4. Die eingeräumten Rechte gelten nur zur Nutzung im Konzern (§ 15 AktG) der auftraggebendem Partei.
  5. Ein Anspruch auf Übergabe der überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen gegebenenfalls zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe von Quellcode ist in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln.
  6. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch die auftraggebende Partei. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet Drohnengold der auftraggebende Partei jedoch die Nutzung der Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen. Drohnengold kann den Einsatz der überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich die auftraggebende Partei in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
  7. Die auftraggebende Partei erhält keine Bearbeitungsrechte an der überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts.

§ 13 Schutzrechtsverletzungen

  1. Drohnengold stellt auf eigene Kosten die auftraggebende Partei von allen Ansprüchen Dritter aus von Drohnengold zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Die auftraggebende Partei wird Drohnengold unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert die auftraggebende Partei Drohnengold nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
  2. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Drohnengold – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der auftraggebende Partei – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit der auftraggebenden Partei Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen der auftraggebende Partei gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für die auftraggebende Partei die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 14 Rügeobliegenheit

  1. Die auftraggebende Partei hat überlassene Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Drohnengold unverzüglich Anzeige zu machen.
  2. Unterlässt die auftraggebende Partei die Anzeige, so gelten die überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  4. An der übermittelten Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen darf nichts geändert werden, da sonst der Gewährleistungsanspruch erlischt.
  5. Zur Erhaltung der Rechte der auftraggebenden Partei genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  6. Hat Drohnengold den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

§ 15 Leistungsstörungen

  1. Setzt die auftraggebende Partei Drohnengold eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann sie den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn sie Drohnengold bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass sie die Leistung Drohnengolds nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat die auftraggebende Partei statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat sie auch hier zugleich mit der Abmahnung Drohnengold mitzuteilen, dass sie deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.
  2. Die auftraggebende Partei kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Drohnengold diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  3. Tritt die auftraggebende Partei wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der auftraggebenden Partei unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

§ 16 Haftung

  1. Drohnengold haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Drohnengold nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei der Erstellung und Pflege von Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen schuldet Drohnengold die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Drohnengold ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  3. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf insgesamt bis zur Höhe des Rechnungsbetrages.
  4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Drohnengold insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es die auftraggebende Partei unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  5. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen Drohnengolds.
  7. Drohnengold haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder technische Störungen entstanden sind.
  8. Keine Haftung wird übernommen für Fehler oder Verzögerungen, die von der auftraggebenden Partei durch falsche, unvollständige oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Unterlagen verursacht werden.

§ 17. Abwerbungsverbot

Die auftraggebende Partei verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Drohnengold abzuwerben oder ohne Zustimmung Drohnengolds anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich die auftraggebende Partei, eine von Drohnengold der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 18 Geheimhaltung, Mitteilungen

  1. Drohnengold sichert absolute Vertraulichkeit zu. Dies bezieht sich sowohl auf die Personen der auftraggebenden Partei als auch auf Informationen, die durch den Auftrag bekannt werden.
  2. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
  3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
  4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
  5. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
  6. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.
  7. 7. Drohnengold darf die auftraggebende Partei auf ihrer Webseite oder in anderen Medien als Referenz nennen. Drohnengold darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, die auftraggebende Partei kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
  8. Drohnengold ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Sicherung der Rückübersendung des Textes eine Sicherungskopie zu erstellen und diese bis zum Ablauf eventueller Ansprüche der auftraggebende Partei gegen Drohnengold aufzubewahren.
  9. Aufgrund der elektronischen Übermittlung von Texten und Daten sowie E-Mail-Kommunikation zwischen der auftraggebende Partei und Drohnengold kann ein absoluter Schutz vertraulicher Daten nicht gewährleistet werden. Es ist nie ganz auszuschließen, dass Dritte unbefugt auf elektronischem Weg Zugriff auf die übermittelten Informationen nehmen. Drohnengold übernimmt dafür keine Haftung.

§ 19 Schlichtung


Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.

§ 20 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

  1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der in diesem Vertrag genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf. Drohnengold ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand der auftraggebende Partei zu klagen.